„Was darf die Satire? Alles!“ Kurt Tucholsky irrt. Ein antiquierter Paragraph des Strafgesetzbuchs kann Jan Böhmermann nun zum Verhängnis werden. Paragraph 103 des Strafgesetzbuchs stellt die Majestätsbeleidigung im 21. .Jahrhundert unter Strafe. Er scheint auf den ersten Blick fragwürdig und wie ein himmelschreiendes Unrecht. Selbst auf den zweiten Blick, vermag dieser Paragraph keinesfalls anzumuten und doch ist er de lege lata unumgänglich.

Warum musste Jan Böhmermann auch den Finger in die Wunde legen? Seine Äußerung in dem Format ZDF Neo trat einen politischen Affront ersten Ranges los. Der in der deutschen Gesellschaft äußerst unpopuläre Erdogan, der im Lichte jüngsten Einschreitens gegen die Pressefreiheit in der Türkei skandalisiert wird, kommt mit wenig gutem Haupthaar davon. Dabei ist er doch der unabdingbare Partner, um die Flüchtlinge zurückzuführen.

Spaß beiseite. Seine Ausführungen mögen nicht geschmackvoll sein, aber das ist nicht der springende Punkt. Casus knacksus ist vielmehr die Frage der strafrechtlichen Relevanz. Und hier hat nach meinem Dafürhalten Böhmermann einen Bock geschossen. Zweifellos ist die Kunstfreiheit ein hohes Gut. Jedoch berechtigen auch nicht hehre Motive eine Beleidigung, zumal hier in besonderer Weise fraglich ist, ob sich nicht auch weitere, zumeist AKP-Anhänger, stellvertretend angegriffen fühlen dürfen in ihrer Achillesverse.

Selbst Jan Böhmermann hat wohl nicht das Recht, einige wenige Worte voranzustellen, um sich der Justitiabilität zu entziehen. Selbst wenn der Kontext, in einem Satiremagazin, Ihm zugute kommt. Andernfalls könnten unter dem Deckmantel der Satire, die wüstesten Beschimpfungen nicht als ehrverletzend geahndet werden. Damit verdient Erdogan, der mir auch aus vielerlei Gründen zuwider ist, zwar nicht die Sympathien des deutschen Volkes, aber der mit diesem Fall befassten Richter.

 

Auf unserer Klausurtagung gab es eine lange Diskussion zum Fall Böhmermann, daher haben wir ein Pro und ein Contra zu diesem Fall geschrieben. Den anderen Text findet ihr hier.

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